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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Werkvertrag


Arnold & Partner AG Biogas- und Verfahrenstechnik, Industrie Nord 12, CH-6105 Schachen/LU

Umfang der Lieferpflicht
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist. Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Abreden zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von uns. Die in den Drucksachen, dem Angebot enthaltenen Unterlagen, wie Abbildungen und Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nicht verbindlich. Mehr- und Mindergewichte in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zu Beanstandungen und Preiskürzungen.
An Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenanschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne unsere Genehmigung anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Der Besteller übernimmt volle Verantwortung für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Muster oder dergleichen. 

Preise
Ohne gegenteilige Abmachung verstehen sich die Preise netto ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Ohne gegenteilige Abmachung gehen sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr- und Durchfuhr- , Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen zu Lasten des Bestellers. Ohne gengenteilige Abmachung hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. Der Lieferant/Unternehmer behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Ablieferung die Lohnsätze oder die Materialpreise ändern. Bei Aufträgen mit Lieferfristen von mehr als 12 Monaten erfolgt eine Preisanpassung nach der Gleitpreisformel des Vereins Schweizerischer Maschinen- Industrieller (VSM). 

Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant/Unternehmer behält sich das Eigentum an seiner Lieferung bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor (im Sinne von Art. 715 des ZGB). Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten/Unternehmers erforderlich sind, mitzuwirken. 

Zahlungsbedingungen
Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Bestellung 1/3 bei Versandbereitschaft der Hauptteile, 1/3 30 Tage nach Fälligkeit der zweiten Zahlung. Bei Ueberschreiten der Zahlungsfristen behalten wir uns die Berechnung eines Verzugszines von 8 % p.a. vor, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechterhaltung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. 

Lieferzeit
Die Lieferzeit wird vom Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung und der Bereinigung aller technischer Fragen an gerechnet und gilt für die Versandbereitschaft der Waren in unseren Werkstätten.
Unvorhergesehene Ereignisse, gleichviel ob diese in unserem Werk oder bei unserem Unterlieferanten eintreten, z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder andere unverschuldete Umstände bedingen eine Verlängerung der Lieferfrist. Sofern diese Hindernisse eine Lieferverzögerung verursachen, übernehmen wir keinerlei Haftung und Schadenansprüche irgendwelcher Art können deshalb nicht an uns gestellt werden. 

Versand
Der Versand erfolgt ohne gegenteilige Abmachung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bahnsendungen werden stets per Frachtgut spediert, wenn nicht ausdrücklich Versand per Eilgut oder Expressgut vorgeschrieben wird.
Die volle Gefahr für Beschädigung, Untergang, Entwendung usw. der bestellten Objekte oder Teile derselben geht stets im Zeitpunkt ihres Abganges ab unserem Werk an den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Transport und Montage unter Leitung von uns erfolgen. Beschwerden betreffend Beschädigung, Verlust der Verspätung während des Transportes sind vom Besteller vor Empfangsnahme an den letzten Frachtführer zu richten. Schadenfolgen aus Unterlassung der zu Wahrung seiner Rechte nötigen Formalitäten fallen ausschliesslich zu Lasten des Bestellers. Kann die Ablieferung versandbereiter Ware ohne unser Verschulden auf die vorgesehenen Zeitpunkte nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei uns oder bei Dritten auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Ist ein Objekt an Ort und Stelle montiert zu liefern, so haften wir bis zur Beendigung der Montage für Beschädigungen, welche am Objekt durch Verschulden der von uns gestellten Monteure zustossen. Jede andere Gefahr trägt auch da der Besteller. 

Verpackung
Kisten und Verschläge, die innerhalb eines Monats in gutem Zustand frachtfrei an uns zurückgesandt sind, werden mit zwei Dritteln des verrechneten Wertes gutgeschrieben. Verpackungen für Exportsendungen werden nicht zurückgenommen. 

Annullierung
Annullierung fest erteilter und von uns angenommener Aufträge ist unzulässig, selbst bei Überschreitung der vereinbarten Liefertermine. Auf alle Fälle hat der Besteller uns eine angemessene Nachlieferungsfrist einzuräumen und uns bei eventuellem Rücktritt vom Vertrag die bereits entstandenen Auslagen für Material, Arbeitslöhne und Unkosten zu vergüten. 

Garantie
Wir haften für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, und zwar unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder ab Werk neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten, bei Tag- und Nachtbetrieb wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Wenn der Versand oder die Kontrolle sich ohne unsere Schuld verzögert, erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Empfang der Mitteilung der Versandbereitschaft. Für fremde Erzeugnisse, insbesondere Motoren, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung von Haftansprüchen, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Etwa ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Der Lieferant/Unternehmer trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seiner Werkstatt entstehen. Können die schadhaften Teile aus Gründen, die der Lieferant/Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht in seinen Werkstätten repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers. Jeder weitere Anpruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Haftung ist die dem Besteller laut Vertrag obliegende pünktliche Einhaltung der Vertragsverpflichtungen, insbesondere die Erfüllung der vereinbarten Zahlungen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung des Vertragspreises ganz oder teilweise wegen etwaiger Mängel zu verweigern. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch oder natürlichen Verschleiss unterliegen, wie z.B. Simmerringdichtungen, Gleitringdichtungen, usw. wird keine Haftung übernommen.
Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, insbesondere der Becken, weiter infolge Gehalts des Füllgutes oder der Förderflüssigkeit an festen, gasförmigen oder gelösten Stoffen, sowie bei mangelnder Förderflüssigkeit bzw. Flüssigkeitsstand und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne unsere Schuld entstehen.
Nimmt der Besteller ohne unsere vorherige Zustimmung Abänderungen und Instandsetzungsarbeiten von uns selbst nicht ausdrücklich Beauftragte vor, so sind jede Haftung unsererseits, auf jede Aufrechnung mit Schadenersatz wie überhaupt alle sonstigen Ansprüche ausgeschlossen, und der Vertragspreis ist ohne Abzug an uns geschuldet. 

Aufstellung und Montage
Der Besteller ist verpflichtet, vor Beginn der Montage alle baulichen Vor- und Installationsarbeiten fertig zu stellen. Sind die nötigen Vorbereitungen nicht getroffen und ergibt sich hieraus Wartezeit des Monteurs, so wird sie dem Besteller in Rechnung gestellt.
Alle sich durch die Montage ergebenden Arbeiten sind in jedem Falle Sache des Bestellers, und die Leistung des Monteurs beschränkt sich auf die Montage und Inbetriebsetzung der Maschine, bzw. Anlage, sowie die Instruktion des Personals des Bestellers. Hilfsarbeiter, sowie das nötige Gerüst- , Schmier- und Putzmaterial, müssen vom Besteller dem Monteur kostenlos gestellt werden. Schlosser- und Mauerarbeiten, die sich durch die Örtlichkeit als notwendig erweisen, gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Sämtliche elektrischen Zuleitungen und Installationen, der Maschine, übernimmt der Besteller, 
Für unsere Monteure berechnen wir die Reisekosten für Hin- und Rückfahrt, die Arbeitszeit nach den jeweiligen Sätzen, wobei Reise- , Wege- und Wartezeit als Arbeitszeit berechnet werden, ferner die Kosten für die Verpflegung und Unterbringung des Monteurs sowie eine Auslösung. Die Arbeitszeiten sind unseren Monteuren täglich zu bescheinigen, ebenso die Beendigung der Aufstellung nach erfolgter Montage und Inbetriebsetzung. 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Teile ist Schachen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versendung und eventuell die auswärtige Montage übernommen haben.
Gerichtsstand zur Beurteilung allfälliger Differenzen ist Luzern. Falls schweizerische Urteile im betreffenden Land nicht vollstreckbar sind, gilt ein von uns zu bestimmender Gerichtsstand.
Sofern den speziellen oder obenstehenden allemeinen Lieferbedingungen keine Bestimmungen entnommen werden können, kommt das einschlägige Recht zu Anwendung. 

Gültigkeit
Zu den vorliegenden allgemeinen Lieferungs- und Garantiebedingungen im Widerspruch stehenden Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Arnold & Partner AG / 01.11.2004 (01.01.2020).